Art. 115g [Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes im
Verteidigungsfall]
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der verfassungsmäßigen
Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und seiner Richter dürfen nicht
beeinträchtigt werden. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht darf
durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden,
als dies auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes zur
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis
zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht die zur
Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen
treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht
mit der Mehrheit der anwesenden Richter.
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