Art. 115g [Stellung und Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes im
           Verteidigungsfall]

Die verfassungsmäßige Stellung  und  die  Erfüllung  der  verfassungsmäßigen
Aufgaben  des  Bundesverfassungsgerichtes  und  seiner  Richter dürfen nicht
beeinträchtigt werden. Das Gesetz  über  das  Bundesverfassungsgericht  darf
durch  ein  Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses nur insoweit geändert werden,
als  dies  auch   nach   Auffassung   des   Bundesverfassungsgerichtes   zur
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gerichtes erforderlich ist. Bis
zum Erlaß eines solchen Gesetzes kann das Bundesverfassungsgericht  die  zur
Erhaltung   der  Arbeitsfähigkeit  des  Gerichtes  erforderlichen  Maßnahmen
treffen. Beschlüsse nach Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht
mit der Mehrheit der anwesenden Richter.



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